Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
 
1. Allgemeines und Anwendungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Bestellbedingungen beziehen sich ausschliesslich auf zwischen dem Verkäufer und dem Kunden geschlossene Kaufverträge von Neufahrzeugen.

Die allgemeinen Bestellbedingungen bilden integralen Bestandteil des zwischen dem Verkäufer und dem Kunden geschlossenen Kaufvertrags. Sie werden dem Kunden zusammen mit dem Bestellschein zugestellt. Der Bestellschein und die allgemeinen Bestellbedingungen bilden ein untrennbares Ganzes. Sie gelten durch die Unterschrift auf dem durch den Verkäufer an den Kunden zugestellten Bestellschein als vorbehaltslos gekannt und anerkannt. Die Zustellung des Bestellscheins durch den Verkäufer an den Kunden stellt keine Offerte dar.

allgemeine Bestellbedingungen anderen Inhalts werden nicht akzeptiert, es sei denn, der Verkäufer würde Abweichungen schriftlich anerkennen.

 
 
2. Bestätigung und Annahme der Bestellung

Für die Eigenschaft des bestellten Fahrzeugs und für die anderen Verkaufsbedingungen sind einzig und allein die Angaben im Bestellschein (Marke, Modell, Ausstattung, Motorentyp, Farbe, Serienausstattung, Optionen etc.) massgebend.

Damit eine Bestellung vom Verkäufer akzeptiert werden kann, muss sie zwingend vollständig sein, d.h. die folgenden Elemente enthalten:

  • den unterschriebenen Bestellschein des Kunden;
  • die lesbare Fotokopie der Identitätskarte des Kunden;
  • die Zustellung einer Bestätigung über die getätigte Anzahlung per Banküberweisung im Umfang von 10 % des Kaufpreises;
  • den durch den Kunden unterschriebenen Mandatsvertrag.

Die Bestellung gilt drei (3) Tage nach der vollständigen Zustellung der Bestellung als durch den Verkäufer anerkannt, ausser dieser teilt dem Kunden innert dieser Frist eine Änderung des Kaufpreises, der Spezifizierungen, der Lieferfrist und/oder der Verfügbarkeit des Lagerbestandes mit. In diesem Fall unterbreitet der Verkäufer dem Kunden eine Aktualisierung seines Bestellscheins. Die Ablehnung einer Aktualisierung des Bestellscheins durch den Kunden bewirkt die vollständige und anspruchslose Nichtigkeit der Bestellung ohne gegenseitige Aufwandsentschädigung, unter Rückerstattungspflicht des Verkäufers der durch den Kunden getätigten Anzahlung.

 
 
3. Verkaufspreis

Der Kaufpreis wird in Schweizer Franken (CHF), inklusive Mehrwertsteuer, festgelegt. Er entspricht dem Verkaufspreis „Gesamtbetrag-Netto“, so wie er im Bestellschein angegeben ist.

Eventuelle Sonderprämien, Boni und andere im Bestellschein erwähnte zusätzliche und/oder bedingte Preisnachlässe bilden keinen integralen Bestandteil des Verkaufspreises „Gesamtbetrag-Netto“. Sie sind dem Bestellschein angefügt, zusammen mit den Bedingungen für deren Gewährung. Um diese Vorteile zu erlangen, obliegt es dem Kunden sicherzustellen, dass die Bedingungen der Gewährung von zusätzlichen Preisnachlässen erfüllt sind und diese Umstände unter seiner persönlichen Verantwortung zustande gekommen sind, unter Berücksichtigung der Vorgänge und Fristen, welche für deren Gewährung vorausgesetzt werden.

Die Hersteller oder Importeure können ihre Preise jederzeit und ohne Vorankündigung ändern. Im Fall einer Änderung des Katalogpreises eines Fahrzeugs, welche während der Lieferfrist des Fahrzeuges erfolgt, sei diese durch den Hersteller (oder Importeur) vorgenommen oder aufgrund rechtlicher oder reglementarischer Bestimmungen zwangsläufig eingetreten, und wenn seit Vertragsschluss und vereinbartem Lieferzeitpunkt mehr als 3 Monate verstrichen sind, hat der Verkäufer das Recht, den Verkaufspreis „Gesamtbetrag-Netto“ in demselben Ausmass wie im Katalogpreis nach oben oder nach unten anzupassen.

 
 
4. Spezifikationen

Die Bestellung betrifft das im Bestellschein beschriebene Fahrzeug. Die im Bestellschein eingegebene Fahrzeug-Handelsbezeichnung ist die Handelsbezeichnung vom Herkunftland des Fahrzeuges (Schweiz oder Europäische Union). Der Kunde ist informiert und erklärt sich insoweit einverstanden mit den Entwicklungsprozessen der Automobilhersteller im Bereich der Produktion, der Technik, der Technologie und dem Design, als dass bestimmte Merkmale bezüglich des bestellten Modells abweichen können. Diese eventuellen Abweichungen betreffen hingegen nicht den spezifischen Charakter und/oder den durch den Kunden erwünschten Gebrauch, so wie dieser im Bestellschein erwähnt ist.

Im Fall einer Änderung der Spezifikation, welche während der Lieferfrist eines Fahrzeugs eine Preisänderung nach sich zieht, gelten die vorstehenden Bestimmungen des Art. 3.

 
 
5. Lieferfrist

Der Verkäufer setzt alles daran, Lieferfristen einzuhalten. Die erwähnten Lieferfristen sind unverbindlich und verpflichten den Verkäufer in keiner Weise. Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist gibt dem Kunden weder das Recht zum Vertragsrücktritt noch auf Schadenersatz.

Auf keinen Fall kann der Verkäufer haftbar gemacht werden für Ereignisse höherer Gewalt oder anderen Störfällen, welche dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind. Insbesondere im Fall von Streik, Einstellung von Geschäftsaktivitäten, Einschränkung von Produktion, Schäden an Produktionseinrichtungen, Verspätung oder Ausfall bei Zulieferern, Funktionsstörungen im Betrieb oder im Transportnetz ist der Verkäufer davon befreit, den Vertrag innert der vereinbarten Fristen zu erfüllen oder im Fall von Unmöglichkeit diesen überhaupt zu erfüllen.

Die erwähnten Lieferfristen laufen vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, jedoch frühestens vom Zeitpunkt des vollständigen Erhalts aller Dokumente, Angaben und Indikationen, welche vom Kunden verlangt worden sind.

 
 
6. Zahlung und Eigentumsvorbehalt

Der Bestellschein kann dem Verkäufer nur dann entgegengehalten werden, soweit er von diesem (gemäss Art. 2 vorstehend) akzeptiert wurde, was wiederum bedingt, dass eine Anzahlung von 10 % des Verkaufspreises „Gesamtbetrag-Netto“ des Fahrzeuges per Check oder durch Banküberweisung getätigt wurde.

Die Saldo-Begleichung des Verkaufspreises „Gesamtbetrag-Netto“ muss per Banküberweisung vor der Entgegennahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt sein.

Der Verkäufer und der Kunde vereinbaren hiermit ausdrücklich einen Eigentumsvorbehalt, nach welchem der Kunde das Eigentum nicht erlangt, auch dann nicht wenn der Besitz übertragen worden ist, sondern erst nach vollständiger Begleichung des Kaufpreises „Gesamtbetrag-Netto“ , der Kosten und Nebenplichten. Der Verkäufer hat das Recht, am Wohnsitz des Kunden einen Eigentumsvorbehalt am Fahrzeug in das dafür vorgesehene Register eintragen zu lassen, welcher bis zur vollständigen Befriedigung aller Ansprüche aus dem Kaufvertrag gilt. Diese Vertragsklausel des Eigentumsvorbehalts zugunsten des Verkäufers in Übereinstimmung mit Art. 715 ZGB wird dem Kunden bei Unterzeichnung des Bestellscheins zur Kenntnis gebracht und folglich durch letzteren ausdrücklich vor der Auslieferung akzeptiert.

 
 
7. Rückruf

Für den Fall, dass ein vorgängiges Fahrzeug des Kunden dem Verkäufer in Zahlung gegeben wird, erklärt der Kunde ausdrücklich, dass das in Zahlung gegebene Fahrzeug weder von einem Eigentumsvorbehalt behaftet ist, noch Ansprüche von Dritten an diesem bestehen.

Bei Nichtigkeit oder bei Rücktritt vom Haupt-Kaufvertrag und für den Fall, dass ein in Zahlung gegebenes Fahrzeug bereits weiterverkauft oder nicht mehr vorhanden ist, kann der Kunde einzig den Wert der In-Zahlungsgabe einfordern, so, wie sie an den Kaufpreis des Fahrzeuges angerechnet worden ist.

 
 
8. Bereitstellung

Der Kunde ist verpflichtet, eine Fahrzeuglieferung anzunehmen, sobald ihm die Verfügbarkeit durch den Verkäufer mittels elektronischem Schreiben oder per Telefon bestätigt worden ist, jedenfalls aber acht (8) Tage nach Erhalt eines eingeschriebenen Briefs, mit welchem der Verkäufer über die Verfügbarkeit des Fahrzeugs informiert. Nutzen und Gefahr gehen im Moment des Eintreffens des Fahrzeuges beim Verkäufer auf den Kunden über.

Bei Annahmeverzug des Kunden bei der Entgegennahme des zu liefernden Fahrzeugs – ausser im Fall von höherer Gewalt – ist der Verkäufer befugt, entweder den Kaufvertrag aufzulösen und die getätigte Anzahlung einzubehalten, oder den Kunden zu zwingen, das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, unter Leistung eines Zwangsgeldes von CHF 20.– pro Tag und einer Entschädigung für Aufbewahrungskosten von CHF 30.– pro Tag bis zur Abholung.

 
 
9. Mängelanzeige

Der Kunde ist verpflichtet, den Zustand des Fahrzeugs bei Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Eine allfällige Mängelanzeige muss dem Verkäufer innert einer nicht erstreckbaren Frist von fünf (5) Tagen seit Erhalt des Fahrzeuges schriftlich zugestellt werden, ansonsten das Fahrzeug als angenommen und akzeptiert gilt.

 
 
10. Garantie

Die Fahrzeuge sind mit Garantieheft des Herstellers ausgestattet. Der Verkäufer kann aus den Garantiebedingung und Garantieversprechen, welche der Hersteller direkt dem Kunden zugesteht, nicht verpflichtet werden. Der Verkäufer gewährt weder ausdrücklich noch stillschweigend irgendeine Garantie, welche über jene des Herstellers hinausgeht.

In keinem Fall kann der Kunde Ersatzansprüche gegen den Verkäufer erheben, bei unsachgemässem Gebrauch oder bei Nichtberücksichtigung der Herstellerinstruktionen in der Handhabung der Garantie.

Wenn eine Mängelanzeige rechtzeitig erfolgt ist und die Garantieansprüche begründet sind, hat der Verkäufer die Wahl zwischen der Vornahme der Reparatur auf dessen Kosten oder der Gewährung einer Preisreduktion.

Ausser der vorerwähnten Garantie schliesst der Verkäufer jegliche andere Verantwortlichkeit seinerseits aus, vorbehalten bleibt Art. 199 OR.

Mängelanzeigen und Garantieansprüche befreien den Kunden nicht von dessen Pflicht zur Leistung des Kaufpreises innert der vereinbarten Frist.

 
 
11. Datenschutz

Mit dem Ausfüllen und der Zustellung eines Bestellformulars autorisiert der Kunde den Verkäufer, seine persönlichen Daten aufzubewahren.

Die persönlichen Daten werden vom Verkäufer vertraulich und in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über den Datenschutz behandelt.

Der Verkäufer verwendet die persönlichen Daten zur Abwicklung der Bestellung, zur Fahrzeuglieferung, zum Serviceangebot, zur Abwicklung der Zahlungen und zur Eintragung der Herstellergarantie. Betreffend letzterer kann der Verkäufer die persönlichen Daten des Kunden an durch ihn beauftragte Leistungserbringer und gegebenenfalls an zugehörige Unternehmungen weitergeben.

 
 
12. Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages möglichst nahe kommen.

 
 
13. Anwendbares Recht

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Kunden untersteht schweizerischem Recht, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Dasselbe gilt für die vorliegenden Allgemeinen Bestellbedingungen.

Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf („Wiener Kaufrecht“; CISG) wird ausgeschlossen.

 
 
14. Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Kunden sind die Gerichte am Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, eine gerichtliche Klage gegen den Kunden auch an dessen Wohnsitz/Sitz zu erheben.